Beschlossen von der Hauptversammlung am 23. Mai 1998 in Gerolstein/Eifel
Höhlen und Karsterscheinungen stellen in Deutschland seltene und daher einzigartige Naturphänomene dar. Als Biotop enthalten sie eine erstaunliche Vielfalt an Lebewesen, während der kalten Jahreszeit auch vom Aussterben bedrohte Säugetierarten. Sie enthalten darüber hinaus Ablagerungen von archäologischem, paläontologischem, paläoklimatischem, sedimetologischem und anderem wissenschaftlichen Interesse. Sie stellen ferner durch ihren oft direkten Kontakt zum Grundwasser empfindliche hydrogeologische Strukturen dar. Nicht zuletzt nehmen sie auch eine nennenswerte Funktion im Fremdenverkehr und bei der Allgemeinbildung wahr.Die Seltenheit dieser Naturerscheinungen erzwingt einen sorgfältigen Umgang mit ihnen, sowohl bei ihrer Erforschung, als auch bei ihrer Nutzung. Beides hat in bewusster und nicht einseitiger Abwägung zwischen der Forderung nach unverändertem Erhalt und dem beabsichtigten Nutzen einer Veränderung/ Störung zu erfolgen. Als Leitlinien dazu hat der Gesetzgeber Regelungen des Natur- und Denkmalschutzes erlassen. Weitere Definitionen und Beurteilungskriterien wurden in der "Arbeitsanleitung Geotopschutz" der Geologischen Dienste Deutschlands niedergelegt.
Diese Grundlagen schließen die Nutzung von Höhlen als Objekt zur Befriedigung eines rein sportlichen Bedürfnisses (z. B. "Höhlentrekking") aus.
Karsterscheinungen und insbesondere Höhlen mit ihrem Inhalt unterliegen verschiedenen Gefährdungen.:
Es gehört zur Ethik der organisierten Höhlenforsching in Deutschland, Maßnahmen gegen jede dieser Gefährdungsformen zu ergreifen, mit der Zielsetzung eines möglichst unveränderten Erhaltes von Karsterscheinungen und zur Abwehr zusätzlicher Regelmentierungen. Dazu zählt ein verantwortlicher und respektvoller Umgang bei der Erforschung und beim Besuch von Karsterscheinungen/ Höhlen, der sich weltweit in folgenden Verhaltensweisen manifestiert:
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